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Bauamt-Infos

Novelle Steiermärkisches Baugesetz

Mit 08.10.2021 ist die letzte Novelle des Stmk. Baugesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:

  • Die Grenze für bewilligungspflichtige Photovoltaik- und Solaranlagen wurde von 50 kWp auf 400 m² Bruttokollektorfläche abgeändert. Bis 400 m2 sind diese Anlagen meldepflichtig.
  • Die Grenze für meldepflichtige stationäre Batterieanlagen in Gebäuden wurde mit max. 20 kWh Energieinhalt definiert (Nachweis Energieinhalt). Darüber sind diese bewilligungspflichtig.
  • Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen berücksichtigt und dokumentiert werden.
  • Bei Neubauten von Gebäuden oder überdachten Bauwerken sind solare Energiesysteme zu errichten. Die Größe der PV- oder Solaranlage richtet sich nach der Größe der Bruttogeschossflächen.
  • Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung durch solarthermische Anlagen, Fernwärme oder anderen erneuerbaren Energiesystemen zu erfolgen.
  • Bei Neubauten und „konditionierten“ Nutzungsänderungen dürfen keine Öl-, Gas-, oder Kohleheizungen eingebaut werden.
  • Gebäudetechn. Systeme sind auf ihre Gesamtenergieeffizienz zu bewerten.
  • Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als 4 Wohnungen oder mehr als 10 KFZ-Abstellplätzen ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur für künftige Ladepunkte für Elektrofahrzeuge herzustellen (mind. 11kW). Bei besonderen Nutzungen (Büro, Geschäfte, Heime, Sportanlagen, Schulen, etc.) sind entsprechende Ladepunkte zu errichten.

Weiters wurden folgende Gesetze umbenannt: Aus dem  „Stmk. Feuerungsanlagengesetzes 2016“ wird das „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021“ (gültig ab 08.10.2021) bzw. aus der „Stmk. Feuerungsanlagenverordnung 2016“ wird die „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021“

  • U.a. sind darin festgelegt, dass Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sowie Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW alle 5 Jahre einer Inspektion zu unterziehen sind. Erstmalig ist diese bis spätestens 16.10.2022 durchzuführen.

 

Löschwasserversorgungsanlagen

Im Zuge von Baueinreichungen ist u.a. vom Planverfasser die Löschwassermenge zu berechnen und die Löschwasserversorgung zu prüfen und verbindlich anzuführen. Im verbauten Gebiet ist die Gemeinde für den Grundschutz zuständig, im unverbauten Gebiet ist der Bauwerber für die Bereitstellung in Form von Löschteichen, Löschwasserbehälter oder sonstigen geeigneten Anlagen (aufgelassene Güllegruben, Trinkwasserspeicher, etc.) verantwortlich.

 

Die angegebenen Anlagen werden in enger Zusammenarbeit mit Herrn HLM Peter Hofer von der Freiwilligen Feuerwehr Pöllau auf Zufahrtsmöglichkeit und Entnahmemöglichkeit begutachtet. Im Ernstfall können damit Leben und Gesundheit gerettet und enorme Sachschäden verhindert werden.

 

Folgende Förderungen können über die FF-Pöllau beim Landesfeuerwehrverband Steiermark beantragt werden:

  • Löschteich max. € 1.500,-
  • Löschwasserbehälter max. € 5.000,-
  • Überflurhydrant max. € 250,-

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Bauamt Pöllau

 

Von Seiten der Marktgemeinde Pöllau ist eine Förderung in Form der Rückerstattung der Verwaltungsabgabe für Löschteichanlagen bis zu einem Betrag von max. € 975,- möglich.

 

Die Marktgemeinde Pöllau ist ebenso bemüht, das bestehende Hydrantennetz auszubauen und die notwendigen Wassermengen durch geeignete Leitungsführung und –dimensionierung sicherzustellen. Leider ist das aufgrund der Geländesituation und teilweise fehlender Wasserversorgungsanlagen nicht in allen Siedlungslagen möglich. Ein Löschwasserkonzept soll die langfristige Strategie für eine möglichst umfassende Versorgung sicherstellen.

 

Die Löschwasseranlagen selbst sind auch baurechtlich zu beurteilen. Kommen Sie daher bereits zu Planungsbeginn ins Bauamt und geben Sie Ihre Vorhaben bekannt, damit wir bzw. v.a. die FF-Pöllau diese fachlich beurteilen und umfassend beraten können.

Bauplatz kostenfrei im Internet anbieten

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen zu gewidmeten Bauplätzen. Dazu können wir nur jene Grundstücke bekanntgeben, bei denen die Grundeigentümer das Verkaufsinteresse bekanntgegeben haben.

Bitte melden Sie sich im Bauamt Pöllau, wenn Sie einen oder mehrere Bauplätze verkaufen wollen. Wir nehmen dazu gerne Ihre Daten und Fotos auf und werden diese kostenfrei auf unserer Immobilienplattform veröffentlichen bzw. an interessierte Personen weitergeben.

Sie können auch gerne direkt die Daten eingeben: www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/immobilie-anbieten/

Das kostenfreie Service der Marktgemeinde Pöllau soll die aktive Baulandpolitik unterstützen und auch die nächsten Generationen im Pöllauer Tal „verwurzeln“.

Gedanken eines bemühten Bauamtsmitarbeiters

Die Arbeiter im Bauamt ist nicht immer einfach und lustig – und kann persönlich an die Substanz gehen. Das gibt es in jeder Berufsgruppe. So möchte ich auf diesem Wege an unsere GemeindebürgerInnen herantreten:

Unsere vordringliche Aufgabe ist die umfassende Information an Bauwerber, Eigentümer und Nutzer von baulichen Anlagen. Dazu müssen Sie aber mit uns rechtzeitig in Kontakt treten. Wir versuchen, rasch und in schriftlicher Form eine korrekte Auskunft zu den verschiedenen Anfragen und Wünschen zu geben. Mündliche Zusagen oder Baufreigaben sind und waren im Gesetz nie vorgesehen und haben keine rechtliche Relevanz.

Trotzdem wird unsere Arbeit nicht immer geschätzt und durch „Halbwahrheiten“ sogar schlecht geredet. Manchmal werden wir mit Vorwürfen konfrontiert, die jeglicher Grundlage entbehren. Ich bitte all jene, die sich ungerecht behandelt fühlen, direkt zu uns zu kommen. Wir sind ein transparenter Dienstleister, der die Karten auf den Tisch legt.

Haben Sie daher Verständnis für unsere Arbeit:

  • Bauberatungen durch die Bauamtsmitarbeiter sind immer kostenlos. Der 1. Weg sollte daher immer zu uns führen. Selbst angefertigte Skizzen mit Bemaßung von den Bauwünschen sind für die Erstbeurteilung und weitere Vorgangsweise sehr hilfreich.
  • Unser Baudatenblatt ist der Grundstein für eine erfolgreiche Planung und eine rasche Bewilligung bzw. Enderledigung.
  • Unsere umfangreichen Informationsblätter sind möglichst einfach und verständlich formuliert und sollen über die gesetzlichen Grundlagen und Vorgangsweisen informieren.
  • Zusätzliche Informationen sind auch über unsere Homepage abrufbar: https://www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/bauamt/
  • Formulierungen müssen teilweise in „Juristendeutsch“ verfasst werden, damit möglichst eindeutige Aussagen getroffen werden können. Wir versuchen trotzdem, verständlich zu erklären.
  • Die bautechnische Beurteilung erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Sachverständigen, welche sich an die jeweils gültigen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten haben. Abänderungen sind nur mit schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Gegengutachten möglich.
  • Eine qualitätsvolle Planung verhindert lange Bearbeitungszeiten und verringert die Gesamtkosten.
  • Bei Baueinreichungen wird auch der bauliche Bestand auf seine Rechtmäßigkeit geprüft. Im Bedarfsfall bitte „ein Gesamtbauvorhaben“ (Bauwunsch+nachträgl. Bewilligung konsensloser Bauten) einreichen.
  • Sollten wir im Zuge eines Verfahrens von konsenslosen baulichen Veränderungen Kenntnis erlangen, müssen wir einen Beseitigungsauftrag erteilen.
  • Bei fehlenden Benützungsbewilligungen ist ein Benützungsverbot auszusprechen, da der Gesetzgeber keinen anderen Spielraum zulässt.
  • Wenn der Bürgermeister oder seine Mitarbeiter die baurechtlichen Befugnisse überschreiten oder entsprechenden Handlungen unterlassen, wird dies als „Amtsmissbrauch“ strafrechtlich verfolgt.
  • Die Marktgemeinde kann bei Aufhebung von Bescheiden oder Feststellen von falschen Beurteilungen mit Regressforderungen belastet werden.
  • Immer öfter werden wir mit kritischen Anfragen von Nachbarn konfrontiert, im schlimmsten Fall mit Anzeigen, wo wir zur Überprüfung verpflichtet sind.
  • Die Rechtslage wird für Sie und Ihre Rechtsnachfolger leider nicht einfacher. Je früher Sie um eine ev. notwendige nachträgliche Bewilligung ansuchen, desto einfacher kann diese erwirkt werden.

 

Daher:

  • Trachten Sie auf sämtliche notwendigen Bewilligungen bei Ihren eigenen baulichen Anlagen!
  • „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – Wissen schützt vor Dummheit!“
  • Zögern Sie nicht, uns vorher zu fragen!
  • Distanzieren Sie sich von „Wirtshausgesprächen“, welche Behörden vorverurteilen, ohne zu hinterfragen.
  • Verlangen Sie von uns eine schriftliche Auskunft oder Bestätigung, damit Sie im Bedarfsfall (Rechtstreit, Versicherungsregress, Nachweispflicht, Haftungsanspruch, etc.) abgesichert sind!

Um Ihre Rechtssicherheit bemüht: Peter Retter

Türnummer als Adressezusatz

Mit der Baubewilligung zur Errichtung von neuen Wohneinheiten muss die Baubehörde diese an die Statistik Austria (Bauvorhabensmeldung an das Adress-, Gebäude und Wohnungsregister) melden. Sind in einem Gebäude mehrere Wohnungen vorhanden, müssen diese unterschiedlich gekennzeichnet werden, damit die künftige Wohnsitzanmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ebenso ist die Fertigstellungsmeldung (Benützungsbewilligung) vor der tatsächlichen Benützung der Wohneinheit elektronisch zu erfassen.

Die Standardunterscheidung dabei ist die Türnummer. Behörden, Zustelldienste, Navigationsdienste und Statistik haben damit korrekte und eindeutige Bezeichnungen, welche entsprechend be- und verarbeitet werden können.

Bei Neuanlage von weiteren Wohnungen erfolgt die Türnummernvergabe automatisch, bei bestehenden Mehrparteienhäusern, kann es im Rahmen der nachträglichen Bearbeitung zu Korrekturen kommen. Künftig wird daher in solchen Fällen die neue Türnummer als Adresszusatz aufscheinen.

In Zukunft ist es geplant, dass diese Daten vom Finanzamt als Grundlage für die Berechnung des Einheitswertes herangezogen werden. Somit ist eine aktuelle und korrekte Dateneingabe besonders wichtig.

Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie gerne ins Bauamt Pöllau kommen und mit dem zuständigen Mitarbeiter die Situation abklären.

Heizverbot bei mangelhaftem Rauchfangkehrerbefund

Mit der Steierm. Kehrordnung 2018 muss der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer mind. alle 10 Jahre die Abgasanlagen (Rauchfänge) auf Betriebsdichtheit prüfen, Heizungsanlagen mind. alle 2 Jahre.

Im Zuge solcher Überprüfungen werden immer wieder Mängel festgestellt, welche Leben und Gesundheit der Bewohner gefährden können. Wenn die Baubehörde Kenntnis von solchen Mängeln bei Abgasanlagen (Rauchfänge) oder Heizungsanlagen erlangt, hat sie als Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot behördlich auszusprechen. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn bei einem mangelhaften Rauchfangkehrer-Befund automatisch der negative Bescheid der Behörde folgt.

Nach Sanierung des Mangels und positivem Rauchfangkehrerattest kann die Anlage wieder benützt werden. Die Vorteile eines dichten Rauchfanges:
• Verhinderung von gesundheitsschädlichem oder tödlichem Abgasaustritt in Wohnräume
• Verhinderung von Feuchteschäden
• Senkung der Brandgefahr insbesondere in Zwischendecken
• optimale Funktion (Zug) der Feuerstätte durch dichte Abgasanlagen

Für Fragen steht das Bauamt gerne zur Verfügung.

Einfriedungen und Bepflanzungen im Bereich von Gemeindestraßen

Einfriedungen und Zäune entlang von öffentlichen Gemeindestraßen sind innerhalb von 2 M von der Grundgrenze immer bewilligungspflichtig.

• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Die nachstehende Skizze veranschaulicht die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes:

Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Bepflanzungen vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Aushubmaterial rechtssicher lagern

Im Zuge von Bauprojekten kommt es immer wieder zu Anfragen, wo das überschüssige Aushubmaterial abgelagert werden kann.

Ebenso gibt es Grundeigentümer bzw. Landwirte, welche ihre Grundstücke durch Geländeauffüllungen aufwerten und damit die Bewirtschaftung verbessern möchten.

Dazu verweisen wir ausdrücklich auf nachstehende gesetzliche Vorgaben:

1. Anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Bauamt einreichen:

Bei Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oder an Bauland angrenzend;

2. Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Bewilligung:

Bei Veränderung des natürlichen Geländes im Freiland zur Verbesserung der Bewirtschaftung; nähere Auskünfte dazu erteilen:
– landwirtschaftliche Agrarstrukturverbesserungen zur ALSAG-Beitragsfreiheit: Herr Ing. Werner Prettenthaler 0676 866 43 308
– Naturschutzrecht: Frau Mag. Elisabeth Pölzler-Schalk 0676 866 43 360
– Waldgrundstück (Forstrecht): OFR DI Franz Hippacher unter der Tel.Nr. 0676 866 40 370


3. ALSAG-Beitragspflicht:

Lt. Altlastensanierungsgesetz wird nach folgenden Abfällen unterschieden:
– Bodenaushub: 0-5 % bodenfremde Bestandteile; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Erdaushub: 6-49 % bodenfremde Bestandteile wie z.B. Ziegel, organ. Abfälle, Wurzelstöcke, etc.; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Baurestmassen ab 50 % bodenfremde Bestandteile  beitragspflichtig (ab € 9,20 pro angef. Tonne)
Unabhängig von der Beitragspflicht muss der Grundeigentümer genaue Aufzeichnungen und Nachweise führen. Lt. Gesetz ist er auch für die Beitragsfreiheit nachweispflichtig!

Er hat daher eine Liste mit folgenden Daten zu führen:
– allen Daten des Anlieferers (Name, Anschrift, Tel.),
– Zeitpunkt der Ablagerung
– Menge der Ablagerung
– Art der Ablagerung
– Fotodokumentation mit Tagesdatum
Beitragspflichtig ist immer der Auftraggeber. Daher ist es besonders wichtig, immer eine entsprechende Schüttvereinbarung schriftlich zu unterfertigen, woraus hervorgeht, wer der Auftraggeber und somit der Abgabepflichtige ist. Für nichtgemeldete abgabepflichtige Tätigkeiten sind empfindliche Strafen vorgesehen.

Jedes Vorhaben ist einzeln zu beurteilen. Eine verbindliche Auskunft zum Altlastensanierungsbeitrag kann nur vom Zollamt Graz gegeben werden.

4. Nachbarn und Berechtigte:

Es sind

 die geänderten Abflussverhältnisse,
 Erosionsprobleme,
 bestehende Leitungsführungen,
 Servitute,
 Nachbargrundgrenzen, etc.

zu berücksichtigen und das Einvernehmen mit Nachbarn und Berechtigten herzustellen.

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes.