Aufgrund der vielen Anfragen möchten wir auch auf diesem Weg folgende Informationen vermitteln:
Einfriedungen und Zäune
entlang von öffentlichen Gemeindestraßengrundgrenzen sind immer bewilligungspflichtig:
• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;
Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).
Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Gebüsch vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.
Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.
Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;
Einfriedungen gegenüber Nachbarn bzw. entlang von Nachbargrundgrenzen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei, jedoch mitteilungspflichtig. Ab einer Höhe von 1,50 m bewilligungspflichtig.
Bei der Errichtung von lebenden Zäunen ist zu berücksichtigen, dass das Schneiden der Sträucher auf Nachbarseite noch auf eigenem Grund erfolgen kann.
Was soll verwendet werden?
nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze
Stützmauern
sind bis 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände prinzipiell nur mitteilungspflichtig. Bei damit verbundenen Geländeaufschüttungen im Bauland oder daran angrenzende Grundstücke sind diese jedoch bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig.
Stützmauern über 0,5 m bis 1,50 sind anzeigepflichtig.
Im Freiland dürfen Stützmauern generell nicht höher als 0,5 m über dem natürlichen Gelände errichtet werden, ausgenommen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bzw. bei Gefahrensicherungsmaßnahmen.
Geländeveränderungen
sind generell bewilligungspflichtig:
Im Bauland oder angrenzend Antrag bei Gemeinde
Im Freiland Antrag bei Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche Bewilligung
Zu berücksichtigen sind ev. auch die Auflagen im Wortlaut zu einem Bebauungsplan bzw. das Räumliche Leitbild.
Neben dem Bauamt sind bei einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes zusätzlich zuständig:
1. Natur- und Landschaftsschutzbehörde (Baubezirksleitung Oststeiermark) im Freiland
2. Ortsbildsachverständiger innerhalb der Schutzzone im Marktbereich
Die Baubehörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger und nicht bewilligter bauliche Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Übersicht:
Das Steiermärkische Baugesetz kann hier natürlich nur auszugsweise wiedergegeben werden. Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau.