Land
Bildsäulen und Feldkreuze erhalten
Es gibt wieder eine Ausschreibung, über die die Restaurierung und Revitalisierung von Flur- und Kleindenkmälern (z. B. Bildstöcke, Pest- und Grenzsäulen, Feldkreuze und Sandsteinfiguren) unterstützt wird. Die „Ausschreibung für die Vergabe einer Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmalen 2024-2025“ erfolgt durch das Land Steiermark, Abteilung 9. Die Ausschreibung richtet sich an Privatpersonen sowie Institutionen bzw. Körperschaften. Ansuchen können bis 20. April 2024 am Kulturportal eingereicht werden, Informationen online (www.kultur.steiermark.at) und unter Tel. 0316/877-3138 (Evelyn Kometter, Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur).
Osterfeuer – zeitliche Einschränkungen beachten
Zur Erinnerung! Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Steirischer Familienpass als App
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Genaue Bestimmungen für Osterfeuer
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Brauchtumsfeuer – worauf ist 2024 zu achten?
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Sonderförderung für Flur- und Kleindenkmäler
Das Land Steiermark schreibt eine Sonderförderung zur Erhaltung von Flur- und Kleindenkmälern aus. Für Informationen zur Einreichung hier klicken.
Lehrlingsausschreibung des Landes
Auf der Homepage des Landes Steiermark sind ab sofort Lehrstellen – auch für den Bezirk Hartberg-Fürstenfeld – ausgeschrieben: www.jobportal.steiermark.at