Verordnung
Bestimmungen für Sonnwendfeuer beachten
Nochmals zur Erinnerung!
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten auch Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht! Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- o 100 m von Energieversorgungsanlagen
o 50 m von Gebäuden
o 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
o 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- o 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Worauf ist 2024 beim Sonnwendfeuer zu achten?
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten auch Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht! Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- o 100 m von Energieversorgungsanlagen
o 50 m von Gebäuden
o 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
o 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- o 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Osterfeuer – zeitliche Einschränkungen beachten
Zur Erinnerung! Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Genaue Bestimmungen für Osterfeuer
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Brauchtumsfeuer – worauf ist 2024 zu achten?
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen. Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
- – Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024): Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
- – Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Sicherheitsvorkehrungen:
- – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
- – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
- – Mindestabstandsregelungen:
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
50 m von Gebäuden
50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
40 m von Bäumen, Hecken, Büschen
- 100 m von Energieversorgungsanlagen
Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456
Verkehrsbeschränkung wegen Tauwetters aufgehoben
Die vom Bürgermeister der Marktgemeinde Pöllau verordnete Gewichtsbeschränkung mit 7,5 t wegen der mit dem Eintritt des Tauwetters aufgetretenen außerordentlichen Gefährdung des Straßenzustands vom 20. Februar 2023 (gültig ab 22. Februar 2023) wird für sämtliche Gemeindestraßen ab sofort aufgehoben.
Ab Mittwoch, 22. Februar: Verkehrsbeschränkung wegen Tauwetters
Wegen der mit dem Eintritt des Tauwetters aufgetretenen außerordentlichen Gefährdung des Straßenzustandes werden die in der nachstehenden Verordnung genannten Gemeindestraßen ab 22. Februar 2023 bis auf Widerruf mit 7,5 t gewichtsbeschränkt.