Wirtschaft & Umwelt
Jobmesse für Ukraine-Geflüchtete
Das Arbeitsmarktservice (AMS) und die Wirtschaftskammer (WKO) Steiermark unterstützen Ukraine-Flüchtlinge bei der Integration in den Arbeitsmarkt und veranstalten unter dem Motto „Your Job in Styria“ eine Jobmesse für geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Diese findet am Mittwoch, dem 25. Mai 2022, von 09 bis 12.30 Uhr im Europasaal der WKO Steiermark statt (Körblergasse 111/113, 8010 Graz). Steirische Firmen werden sich und ihre offenen Stellen den geflüchteten Menschen aus der Ukraine präsentieren. Zahlreiche Institutionen und Vereine wie beispielsweise der Österreichische Integrationsfonds, die Bildungsdirektion, die Caritas, die Kinderdrehscheibe, das Sozialministeriumservice oder der Verein zebra informieren und beraten bei Fragen zu Arbeit, Bildung, Kinderbetreuung und Soziales.
Altlastensanierungsbeitrag für unerlaubte Ablagerungen
Auf landwirtschaftlichen Flächen ist das Grabenverfüllen mit reinem Bodenaushubmaterial zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse bewilligungspflichtig. Das Vorhaben muss vor Beginn der Geländeveränderung bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld beantragt werden.
Für Menge und Qualität des aufzubringenden Bodenaushubmaterials ist sowohl der Lieferant als auch der Eigentümer verantwortlich. Daher sind Aufzeichnungen und Fotos für spätere Kontrollen unbedingt notwendig. Ansonsten drohen hohe Nachzahlungen für Altlastensanierungsbeitrag, Säumnis- und Verspätungszuschlag (je nach Menge über € 100.000,-).
Auf forstwirtschaftlichen Flächen sind Ablagerungen generell verboten.
Auf Flächen im Bauland und daran angrenzende Flächen sind Geländeveränderungen bewilligungspflichtig und im Bauamt der Gemeinde zu beantragen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Bauamt oder im Internet unter https://www.marktgemeinde-poellau.at/wp-content/uploads/2021/09/info_bodenaushub_210913.pdf
Neuer bautechn. SV Arch. DI Karl Pichler
Nachdem BM Fritz Hammerl im Vorjahr seine Sachverständigentätigkeit beendet hat, wurden von BM Franz Schirnhofer kurzfristig sämtliche bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zur Beurteilung übernommen.
Auf der Suche nach einem weiteren kompetenten Sachverständigen konnte Arch. DI Karl Pichler als bautechn. Sachverständiger für die Ortsverwaltungsteile Schönegg und Sonnhofen gewonnen werden. Zusätzlich wird er bei Bedarf Arch. DI Handler als Ortsbildsachverständigen vertreten.
Somit wird die Marktgemeinde Pöllau in baurechtlichen Fragen und Verfahren weiterhin bestens unterstützt.
Arch.DI Karl Pichler stammt ursprünglich aus Obersaifen und hat nach dem Studium seinen Wohnsitz in Albersdorf bei Gleisdorf begründet. Er ist seit 2012 als Architekt tätig und vielleicht schon durch verschiedene Planungen im Pöllauer Tal bekannt.
Geförderte Energieberatung 2022 durch das Land Steiermark
Die individuelle Energieberatung erfolgt per Telefon, im Büro oder Vor-Ort. Außerdem kann ein Gebäudecheck durchgeführt werden. Und der Selbstbehalt kann bei Umsetzung verschiedener Maßnahmen zurückbezahlt werden. Weitere Infos unter: www.ich-tus.steiermark.at/Beratung
Novelle Steiermärkisches Baugesetz
Mit 08.10.2021 ist die letzte Novelle des Stmk. Baugesetzes in Kraft getreten. Nachstehende wesentliche Änderungen sind u.a.:
- Die Grenze für bewilligungspflichtige Photovoltaik- und Solaranlagen wurde von 50 kWp auf 400 m² Bruttokollektorfläche abgeändert. Bis 400 m2 sind diese Anlagen meldepflichtig.
- Die Grenze für meldepflichtige stationäre Batterieanlagen in Gebäuden wurde mit max. 20 kWh Energieinhalt definiert (Nachweis Energieinhalt). Darüber sind diese bewilligungspflichtig.
- Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen berücksichtigt und dokumentiert werden.
- Bei Neubauten von Gebäuden oder überdachten Bauwerken sind solare Energiesysteme zu errichten. Die Größe der PV- oder Solaranlage richtet sich nach der Größe der Bruttogeschossflächen.
- Bei Neubauten von Wohngebäuden hat die Warmwasserbereitung durch solarthermische Anlagen, Fernwärme oder anderen erneuerbaren Energiesystemen zu erfolgen.
- Bei Neubauten und „konditionierten“ Nutzungsänderungen dürfen keine Öl-, Gas-, oder Kohleheizungen eingebaut werden.
- Gebäudetechn. Systeme sind auf ihre Gesamtenergieeffizienz zu bewerten.
- Bei Neubauten und größeren Renovierungen mit mehr als 4 Wohnungen oder mehr als 10 KFZ-Abstellplätzen ist für alle Abstellplätze eine Leitungsinfrastruktur für künftige Ladepunkte für Elektrofahrzeuge herzustellen (mind. 11kW). Bei besonderen Nutzungen (Büro, Geschäfte, Heime, Sportanlagen, Schulen, etc.) sind entsprechende Ladepunkte zu errichten.
Weiters wurden folgende Gesetze umbenannt: Aus dem „Stmk. Feuerungsanlagengesetzes 2016“ wird das „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021“ (gültig ab 08.10.2021) bzw. aus der „Stmk. Feuerungsanlagenverordnung 2016“ wird die „Stmk. Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021“
- U.a. sind darin festgelegt, dass Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sowie Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW alle 5 Jahre einer Inspektion zu unterziehen sind. Erstmalig ist diese bis spätestens 16.10.2022 durchzuführen.
Achtung vor illegalen Abfallsammlern
Vor einer Zunahme des Diebstahls von Elektroaltgeräten und Müll durch illegale Sammler warnen die Abfallverbände. Das werde mit harten Strafen geahndet, und zwar auch für jene, die ihnen den Müll bzw. die Rohstoffe überlassen.
Derzeit erreichen den Abfallwirtschaftsverband Meldungen, dass nach dem Lockdown wieder eine Zunahme von illegalen Müllsammeltätigkeiten durch ausländische Sammler (so genannte „Kleinmaschinenbrigaden“) zu beobachten sei. Mit Hilfe von Flugzetteln werde die Bevölkerung ersucht, alte Gegenstände zur Abholung bereitzustellen. Damit mache man sich aber strafbar, warnen die Verantwortlichen des AWV Hartberg.
„Hinter den illegalen Sammlern stehen oft große Organisationen, die billig gesammelte Waren um gutes Geld weiterverkaufen und die übriggebliebenen Geräte und Waren dann auf billigste und meist umweltschädliche Art und Weise entsorgen. Wir arbeiten hier eng mit der Bezirkshauptmannschaft und der Polizei zusammen, um dieser Illegalität Einhalt zu gebieten“, erklärt Georg Pfeifer, Geschäftsführer des AWV Hartberg. Derartige Sammlungen würden nicht nur die hohen Qualitätsstandards der Abfallwirtschaft untergraben, sondern auch zu massiven Wertstoffverlusten führen.
Abfallwirtschaftsgesetz sieht hohe Strafen vor
Den illegalen Sammlern gehe es vor allem um die wertvollen Rohstoffe wie Kupfer oder Eisen, die sich in den ausrangierten Elektrogeräten befinden und die anschließend ausgebaut und verkauft würden. Laut Abfallwirtschaftsgesetz müssen Abfälle allerdings zu befugten Sammlern und Behandlern (ASZ) gebracht werden. „In Elektroaltgeräten sind zahlreiche Stoffe und Materialien enthalten, die bei einer richtigen Entsorgung recycelt und damit wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgebracht werden können. Deshalb ist es gerade bei diesen Geräten besonders wichtig, diese ordnungsgemäß zu entsorgen, und nicht illegalen Abfallsammlern aus dem osteuropäischen Ausland mitzugeben. Dort herrschen mitunter andere technische Standards der Verwertung, die einerseits die heimische Recyclingwirtschaft benachteiligen, zudem verboten sind und der Umwelt schaden. Im schlimmsten Fall werden alte Geräte kurzerhand bei uns zerlegt, die Wertstoffe entnommen und der Abfall bleibt zurück in unserer Natur“, warnt Abfallberater Gerhard Kerschbaumer.
Die Abfallverbände arbeiten mit ihren Kooperationspartnern ständig daran, dass alle gesetzlichen Bestimmungen beim Transport und der Behandlung von Abfällen eingehalten werden und es zu keinen ungeregelten Transporten ins Ausland oder in Entwicklungsländer komme. Für Elektroaltgeräte besteht ein engmaschiges Netz von Sammel- und Abgabestellen, das sich über die Jahre sehr bewährt habe.
Zum Foto: Abfallberater Gerhard Kerschbaumer und AWV-Geschäftsführer Georg Pfeifer (von rechts) warnen vor illegallen Müllsammlern.
Kleinkläranlagen-Betreiber im Pöllauer Tal
Kleinkläranlagen wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld wasserrechtlich bewilligt und mit einer Bewilligungsdauer befristet. Läuft die Bewilligungsdauer ab, besteht die Möglichkeit um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes anzusuchen. Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Berechtigten den Antrag fristgerecht zu stellen.
Sollte das Ende der Bewilligung nicht bekannt sein, die Dauer ist im Bewilligungsbescheid angeführt, besteht die Möglichkeit entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld oder beim Reinhalteverband Pöllauer Tal anzufragen.
Eine weitere Besonderheit ist, dass das Wasserrecht mit der Liegenschaft verbunden ist. Wird die Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, übertragen, so ist vom neuen Wasserberechtigten (Besitzer) dies bei der Wasserbuchbehörde (Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld) unter Vorlage eines Grundbuchauszuges, anzuzeigen.
Sollten Sie Fragen oder Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich bitte an den Reinhalteverband Pöllauer Tal: (03335) 4192
Wiederverleihung von Wasserrechten
Bei der Erteilung von Wasserrechten (z. B. Kläranlagen, Teichanlagen, Wasserentnahmen) ist gem. § 21 Wasserrechtsgesetz (WRG) die Bewilligungsdauer zu befristen. Läuft die Bewilligungsdauer von Wasserrechten ab, besteht die Möglichkeit, für die Wasserberechtigten um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG anzusuchen. Dabei weist das WRG eine Besonderheit auf, dass nämlich frühestens 5 Jahre, spätestens aber 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer das Ansuchen auf Wiederverleihung des Wasserrechtes gestellt werden muss. Das Wasserrecht ist dann durch die Behörde zu verlängern, wenn nicht öffentliche Interessen dagegensprechen und der Stand der Technik eingehalten wird.
Der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als Wasserrechtsbehörde ist es aufgrund der Fülle der über die Jahrzehnte gewährten Wasserrechte nicht möglich, die Wasserberechtigten vor Ablauf der Frist anzuschreiben. Es liegt in der Verpflichtung der Berechtigten, die Anträge fristgerecht zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft ist jedoch gerne bereit über Anfrage die Bewilligungsdauer in den Bescheiden oder im Wasserbuch auszuheben, sollten Wasserberechtigte den Bewilligungsbescheid nicht archiviert haben: Tel. 03332 / 606
Geförderte Energieberatung 2021 durch das Land Steiermark
Die individuelle Energieberatung erfolgt per Telefon, im Büro oder Vor-Ort. Außerdem kann ein Gebäudecheck durchgeführt werden. Und der Selbstbehalt kann bei Umsetzung verschiedener Maßnahmen zurückbezahlt werden.