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Wirtschaft & Umwelt

Löschwasserversorgungsanlagen

Im Zuge von Baueinreichungen ist u.a. vom Planverfasser die Löschwassermenge zu berechnen und die Löschwasserversorgung zu prüfen und verbindlich anzuführen. Im verbauten Gebiet ist die Gemeinde für den Grundschutz zuständig, im unverbauten Gebiet ist der Bauwerber für die Bereitstellung in Form von Löschteichen, Löschwasserbehälter oder sonstigen geeigneten Anlagen (aufgelassene Güllegruben, Trinkwasserspeicher, etc.) verantwortlich.

 

Die angegebenen Anlagen werden in enger Zusammenarbeit mit Herrn HLM Peter Hofer von der Freiwilligen Feuerwehr Pöllau auf Zufahrtsmöglichkeit und Entnahmemöglichkeit begutachtet. Im Ernstfall können damit Leben und Gesundheit gerettet und enorme Sachschäden verhindert werden.

 

Folgende Förderungen können über die FF-Pöllau beim Landesfeuerwehrverband Steiermark beantragt werden:

  • Löschteich max. € 1.500,-
  • Löschwasserbehälter max. € 5.000,-
  • Überflurhydrant max. € 250,-

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Bauamt Pöllau

 

Von Seiten der Marktgemeinde Pöllau ist eine Förderung in Form der Rückerstattung der Verwaltungsabgabe für Löschteichanlagen bis zu einem Betrag von max. € 975,- möglich.

 

Die Marktgemeinde Pöllau ist ebenso bemüht, das bestehende Hydrantennetz auszubauen und die notwendigen Wassermengen durch geeignete Leitungsführung und –dimensionierung sicherzustellen. Leider ist das aufgrund der Geländesituation und teilweise fehlender Wasserversorgungsanlagen nicht in allen Siedlungslagen möglich. Ein Löschwasserkonzept soll die langfristige Strategie für eine möglichst umfassende Versorgung sicherstellen.

 

Die Löschwasseranlagen selbst sind auch baurechtlich zu beurteilen. Kommen Sie daher bereits zu Planungsbeginn ins Bauamt und geben Sie Ihre Vorhaben bekannt, damit wir bzw. v.a. die FF-Pöllau diese fachlich beurteilen und umfassend beraten können.

Bauplatz kostenfrei im Internet anbieten

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen zu gewidmeten Bauplätzen. Dazu können wir nur jene Grundstücke bekanntgeben, bei denen die Grundeigentümer das Verkaufsinteresse bekanntgegeben haben.

Bitte melden Sie sich im Bauamt Pöllau, wenn Sie einen oder mehrere Bauplätze verkaufen wollen. Wir nehmen dazu gerne Ihre Daten und Fotos auf und werden diese kostenfrei auf unserer Immobilienplattform veröffentlichen bzw. an interessierte Personen weitergeben.

Sie können auch gerne direkt die Daten eingeben: www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/immobilie-anbieten/

Das kostenfreie Service der Marktgemeinde Pöllau soll die aktive Baulandpolitik unterstützen und auch die nächsten Generationen im Pöllauer Tal „verwurzeln“.

Gedanken eines bemühten Bauamtsmitarbeiters

Die Arbeiter im Bauamt ist nicht immer einfach und lustig – und kann persönlich an die Substanz gehen. Das gibt es in jeder Berufsgruppe. So möchte ich auf diesem Wege an unsere GemeindebürgerInnen herantreten:

Unsere vordringliche Aufgabe ist die umfassende Information an Bauwerber, Eigentümer und Nutzer von baulichen Anlagen. Dazu müssen Sie aber mit uns rechtzeitig in Kontakt treten. Wir versuchen, rasch und in schriftlicher Form eine korrekte Auskunft zu den verschiedenen Anfragen und Wünschen zu geben. Mündliche Zusagen oder Baufreigaben sind und waren im Gesetz nie vorgesehen und haben keine rechtliche Relevanz.

Trotzdem wird unsere Arbeit nicht immer geschätzt und durch „Halbwahrheiten“ sogar schlecht geredet. Manchmal werden wir mit Vorwürfen konfrontiert, die jeglicher Grundlage entbehren. Ich bitte all jene, die sich ungerecht behandelt fühlen, direkt zu uns zu kommen. Wir sind ein transparenter Dienstleister, der die Karten auf den Tisch legt.

Haben Sie daher Verständnis für unsere Arbeit:

  • Bauberatungen durch die Bauamtsmitarbeiter sind immer kostenlos. Der 1. Weg sollte daher immer zu uns führen. Selbst angefertigte Skizzen mit Bemaßung von den Bauwünschen sind für die Erstbeurteilung und weitere Vorgangsweise sehr hilfreich.
  • Unser Baudatenblatt ist der Grundstein für eine erfolgreiche Planung und eine rasche Bewilligung bzw. Enderledigung.
  • Unsere umfangreichen Informationsblätter sind möglichst einfach und verständlich formuliert und sollen über die gesetzlichen Grundlagen und Vorgangsweisen informieren.
  • Zusätzliche Informationen sind auch über unsere Homepage abrufbar: https://www.marktgemeinde-poellau.at/bauen-wohnen/bauamt/
  • Formulierungen müssen teilweise in „Juristendeutsch“ verfasst werden, damit möglichst eindeutige Aussagen getroffen werden können. Wir versuchen trotzdem, verständlich zu erklären.
  • Die bautechnische Beurteilung erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Sachverständigen, welche sich an die jeweils gültigen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten haben. Abänderungen sind nur mit schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Gegengutachten möglich.
  • Eine qualitätsvolle Planung verhindert lange Bearbeitungszeiten und verringert die Gesamtkosten.
  • Bei Baueinreichungen wird auch der bauliche Bestand auf seine Rechtmäßigkeit geprüft. Im Bedarfsfall bitte „ein Gesamtbauvorhaben“ (Bauwunsch+nachträgl. Bewilligung konsensloser Bauten) einreichen.
  • Sollten wir im Zuge eines Verfahrens von konsenslosen baulichen Veränderungen Kenntnis erlangen, müssen wir einen Beseitigungsauftrag erteilen.
  • Bei fehlenden Benützungsbewilligungen ist ein Benützungsverbot auszusprechen, da der Gesetzgeber keinen anderen Spielraum zulässt.
  • Wenn der Bürgermeister oder seine Mitarbeiter die baurechtlichen Befugnisse überschreiten oder entsprechenden Handlungen unterlassen, wird dies als „Amtsmissbrauch“ strafrechtlich verfolgt.
  • Die Marktgemeinde kann bei Aufhebung von Bescheiden oder Feststellen von falschen Beurteilungen mit Regressforderungen belastet werden.
  • Immer öfter werden wir mit kritischen Anfragen von Nachbarn konfrontiert, im schlimmsten Fall mit Anzeigen, wo wir zur Überprüfung verpflichtet sind.
  • Die Rechtslage wird für Sie und Ihre Rechtsnachfolger leider nicht einfacher. Je früher Sie um eine ev. notwendige nachträgliche Bewilligung ansuchen, desto einfacher kann diese erwirkt werden.

 

Daher:

  • Trachten Sie auf sämtliche notwendigen Bewilligungen bei Ihren eigenen baulichen Anlagen!
  • „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – Wissen schützt vor Dummheit!“
  • Zögern Sie nicht, uns vorher zu fragen!
  • Distanzieren Sie sich von „Wirtshausgesprächen“, welche Behörden vorverurteilen, ohne zu hinterfragen.
  • Verlangen Sie von uns eine schriftliche Auskunft oder Bestätigung, damit Sie im Bedarfsfall (Rechtstreit, Versicherungsregress, Nachweispflicht, Haftungsanspruch, etc.) abgesichert sind!

Um Ihre Rechtssicherheit bemüht: Peter Retter

Entfallene Kehrarbeiten sind nachzuholen

Wie Rauchfangkehrermeister Günther Stalzer informiert, wurden mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Kehrordnung vorübergehend bis zum 13. April 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie eingeschränkt (nur Notfall-Dienste). Ab 14. April konnten diese Tätigkeiten aufgrund eines entsprechenden Bescheids der Landesregierung wieder aufgenommen werden.

Die entfallenen Kehrarbeiten sind gemäß dieses Bescheids vollinhaltlich nachzuholen, d. h. die regelmäßigen Kehrtätigkeiten wurden lediglich aufgeschoben und sind im Jahr 2020 wie gewohnt durchzuführen. Die Mitarbeiter der Firma Stalzer sind angewiesen, die Arbeiten nach Maßgabe der geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften durchzuführen und wurden dementsprechend geschult. Auch Abgasmessungen, optische Überprüfungen, Dichtheitsprüfungen, Verbrennungsluftnachweise etc. können wieder durchgeführt werden.

Wer Sicherheitsbedenken hat, wird gebeten, sich telefonisch mit der Firma Stalzer in Verbindung zu setzen.

Kontakt
Firma Günther Stalzer, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer
Görzgasse 142 | 8225 Pöllau
Tel. (03335) 2276 | gstalzer@htb.at
www.stalzer.info

Türnummer als Adressezusatz

Mit der Baubewilligung zur Errichtung von neuen Wohneinheiten muss die Baubehörde diese an die Statistik Austria (Bauvorhabensmeldung an das Adress-, Gebäude und Wohnungsregister) melden. Sind in einem Gebäude mehrere Wohnungen vorhanden, müssen diese unterschiedlich gekennzeichnet werden, damit die künftige Wohnsitzanmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Ebenso ist die Fertigstellungsmeldung (Benützungsbewilligung) vor der tatsächlichen Benützung der Wohneinheit elektronisch zu erfassen.

Die Standardunterscheidung dabei ist die Türnummer. Behörden, Zustelldienste, Navigationsdienste und Statistik haben damit korrekte und eindeutige Bezeichnungen, welche entsprechend be- und verarbeitet werden können.

Bei Neuanlage von weiteren Wohnungen erfolgt die Türnummernvergabe automatisch, bei bestehenden Mehrparteienhäusern, kann es im Rahmen der nachträglichen Bearbeitung zu Korrekturen kommen. Künftig wird daher in solchen Fällen die neue Türnummer als Adresszusatz aufscheinen.

In Zukunft ist es geplant, dass diese Daten vom Finanzamt als Grundlage für die Berechnung des Einheitswertes herangezogen werden. Somit ist eine aktuelle und korrekte Dateneingabe besonders wichtig.

Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie gerne ins Bauamt Pöllau kommen und mit dem zuständigen Mitarbeiter die Situation abklären.

Heizverbot bei mangelhaftem Rauchfangkehrerbefund

Mit der Steierm. Kehrordnung 2018 muss der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer mind. alle 10 Jahre die Abgasanlagen (Rauchfänge) auf Betriebsdichtheit prüfen, Heizungsanlagen mind. alle 2 Jahre.

Im Zuge solcher Überprüfungen werden immer wieder Mängel festgestellt, welche Leben und Gesundheit der Bewohner gefährden können. Wenn die Baubehörde Kenntnis von solchen Mängeln bei Abgasanlagen (Rauchfänge) oder Heizungsanlagen erlangt, hat sie als Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot behördlich auszusprechen. Haben Sie daher bitte Verständnis, wenn bei einem mangelhaften Rauchfangkehrer-Befund automatisch der negative Bescheid der Behörde folgt.

Nach Sanierung des Mangels und positivem Rauchfangkehrerattest kann die Anlage wieder benützt werden. Die Vorteile eines dichten Rauchfanges:
• Verhinderung von gesundheitsschädlichem oder tödlichem Abgasaustritt in Wohnräume
• Verhinderung von Feuchteschäden
• Senkung der Brandgefahr insbesondere in Zwischendecken
• optimale Funktion (Zug) der Feuerstätte durch dichte Abgasanlagen

Für Fragen steht das Bauamt gerne zur Verfügung.

Abgesagt! Müllsammelaktion am 18. April 2020

26.3.2020
Müllsammelaktion aufgrund des Coronavirus abgesagt!

 

Der Frühling steht vor der Tür, die Natur atmet auf und alle Vorbereitungen für die größte Müllsammelaktion des Landes sind getroffen. Denn über den Winter hat sich allerlei Müll angesammelt, den es zu beseitigen gilt. Neben dem sauberen Ortsbild steht auch wieder der Aspekt der Bewusstseinsbildung im Mittelpunkt. An der landesweiten Aktion beteiligen sich von 23. März bis 9. Mai 2020 alle Gemeinden des Bezirkes. In enger Zusammenarbeit mit dem Abfallwirtschaftsverband und mit Unterstützung der Berg- und Naturwacht, vieler Schulen und Kindergärten, Feuerwehren, Jäger, und vielen Vereinen werden sich im Hartbergerland voraussichtlich wieder knapp 5000 Personen an dieser Flurreinigungsaktion beteiligen.
Einsatz gegen den Abfall in der Natur
Achtlos weggeworfene Glasflaschen, Zigarettenstummeln, Dosen und Plastikflaschen usw. werden von den fleißigen Müllsammlern in Säcken gesammelt und anschließend im Altstoffsammelzentrum sorgfältig getrennt und entsorgt. Durch die engagierte Arbeit dieser Personen werden öffentliche Flächen wie Wiesen, Wälder, Wege, Bachläufe und Parks vom Müll befreit.
Mitsammeln zahlt sich aus
Für die Teilnehmenden an dieser Flurreinigungsaktion gibt es wieder schöne Preise zu gewinnen z. B. Urlaube in der Thermenregion Bad Waltersdorf, Ballonfahrten, Fahrräder, Schokolade für ein Jahr und vieles mehr.
Gemeinsam…
In allen Ortsteilen unserer Marktgemeinde findet der Aktionstag zum Müllsammeln diesmal am Samstag, dem 18. April 2020, statt, gestartet wird zeitgleich um 13.30 Uhr: 

Ortsteil Treffpunkt
Pöllau Parkcafé, Schlosspark
Rabenwald ehemaliges Gemeindeamt
Saifen-Boden ehemaliges Gemeindeamt
Schönegg ehemaliges Gemeindeamt
Sonnhofen Sportplatz bzw. Volksschule

Organisation und Einteilung erfolgen in allen Ortsteilen wie in den vergangenen Jahren. Ersatztermin bei Schlechtwetter ist der 25. April 2020. Nähere Infos gibt es in der Marktgemeinde Pöllau bei Sandra Putz: Tel. (03335) 2038 DW 600.
… oder doch allein aktiv?
Gerne können Sie auch zu einem anderen Termin in Ihrer Umgebung die weggeworfenen Abfälle einsammeln. Ihren persönlichen Müllsammelsack und eine Gewinnkarte gibt’s im Referat Infrastruktur am Standort Schulplatz der Marktgemeinde Pöllau. Nähere Infos im Referat Infrastruktur sowie bei Umwelt- und Abfallberater Gerhard Kerschbaumer: Tel. 03332 65456 DW 23, kerschbaumer@awv-hartberg.at

Einfriedungen und Bepflanzungen im Bereich von Gemeindestraßen

Einfriedungen und Zäune entlang von öffentlichen Gemeindestraßen sind innerhalb von 2 M von der Grundgrenze immer bewilligungspflichtig.

• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Die nachstehende Skizze veranschaulicht die Bestimmungen des Räumlichen Leitbildes:

Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Bepflanzungen vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Aushubmaterial rechtssicher lagern

Im Zuge von Bauprojekten kommt es immer wieder zu Anfragen, wo das überschüssige Aushubmaterial abgelagert werden kann.

Ebenso gibt es Grundeigentümer bzw. Landwirte, welche ihre Grundstücke durch Geländeauffüllungen aufwerten und damit die Bewirtschaftung verbessern möchten.

Dazu verweisen wir ausdrücklich auf nachstehende gesetzliche Vorgaben:

1. Anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Bauamt einreichen:

Bei Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland oder an Bauland angrenzend;

2. Ansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Bewilligung:

Bei Veränderung des natürlichen Geländes im Freiland zur Verbesserung der Bewirtschaftung; nähere Auskünfte dazu erteilen:
– landwirtschaftliche Agrarstrukturverbesserungen zur ALSAG-Beitragsfreiheit: Herr Ing. Werner Prettenthaler 0676 866 43 308
– Naturschutzrecht: Frau Mag. Elisabeth Pölzler-Schalk 0676 866 43 360
– Waldgrundstück (Forstrecht): OFR DI Franz Hippacher unter der Tel.Nr. 0676 866 40 370


3. ALSAG-Beitragspflicht:

Lt. Altlastensanierungsgesetz wird nach folgenden Abfällen unterschieden:
– Bodenaushub: 0-5 % bodenfremde Bestandteile; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Erdaushub: 6-49 % bodenfremde Bestandteile wie z.B. Ziegel, organ. Abfälle, Wurzelstöcke, etc.; nur bei zulässiger Verwendung beitragsfrei! (= für Schüttung mit entspr. Bewilligungen nach Baurecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, etc.)
– Baurestmassen ab 50 % bodenfremde Bestandteile  beitragspflichtig (ab € 9,20 pro angef. Tonne)
Unabhängig von der Beitragspflicht muss der Grundeigentümer genaue Aufzeichnungen und Nachweise führen. Lt. Gesetz ist er auch für die Beitragsfreiheit nachweispflichtig!

Er hat daher eine Liste mit folgenden Daten zu führen:
– allen Daten des Anlieferers (Name, Anschrift, Tel.),
– Zeitpunkt der Ablagerung
– Menge der Ablagerung
– Art der Ablagerung
– Fotodokumentation mit Tagesdatum
Beitragspflichtig ist immer der Auftraggeber. Daher ist es besonders wichtig, immer eine entsprechende Schüttvereinbarung schriftlich zu unterfertigen, woraus hervorgeht, wer der Auftraggeber und somit der Abgabepflichtige ist. Für nichtgemeldete abgabepflichtige Tätigkeiten sind empfindliche Strafen vorgesehen.

Jedes Vorhaben ist einzeln zu beurteilen. Eine verbindliche Auskunft zum Altlastensanierungsbeitrag kann nur vom Zollamt Graz gegeben werden.

4. Nachbarn und Berechtigte:

Es sind

 die geänderten Abflussverhältnisse,
 Erosionsprobleme,
 bestehende Leitungsführungen,
 Servitute,
 Nachbargrundgrenzen, etc.

zu berücksichtigen und das Einvernehmen mit Nachbarn und Berechtigten herzustellen.

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes.