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Amtstafel

Sprengelfremder Schulbesuch

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs. 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz bis spätestens Ende Februar für das folgende Schuljahr zu stellen sind. Aus diesem Grund sind Anträge für einen sprengelfremden Schulbesuche für das Schuljahr 2025/2026 bis spätestens 28. Februar 2025 im Marktgemeindeamt einzubringen, da später gestellte Anträge von der Bildungsdirektion Steiermark nicht genehmigt werden können.

Starthilfe für das Schuljahr 2024/25

Die Marktgemeinde Pöllau hält auch heuer wieder ein Schulstartgeld in Form von Gutscheinen bereit: Es ist für alle Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde, die im Schuljahr 2024/25 erstmalig eine 1. bzw. 5. Schulstufe der Pflichtschule besuchen, vorgesehen.

Die Aktion wird mit € 80,- von der Marktgemeinde finanziert, € 20,- sponsern die teilnehmenden Betriebe. Die Gutscheine (Gesamthöhe € 100,- pro Kind) können in folgenden Pöllauer Betrieben eingelöst werden:

  • – Papier Ines Friedrich: € 30,-
  • – Schuhhaus Pöltl: € 30,-
  • – Schweighofer Kurzwaren & Textilien: € 20,-
  • – Dekozauber Schweighofer: € 20,-

Die Abholung der Gutscheine ist ab sofort durch einen Erziehungsberechtigten des Kindes bis spätestens 15. Dezember 2024 im Bürgerservice (Rathaus) der Marktgemeinde Pöllau möglich. Die Gutscheine sind bis 15. Dezember 2024 bei den teilnehmenden Betrieben einlösbar.

Bestimmungen für Sonnwendfeuer beachten

Nochmals zur Erinnerung!
Für das Entfachen von Brauchtumsfeuern bestehen nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes strenge zeitliche Einschränkungen.
Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten auch Sonnwendfeuer (21. Juni 2024): Da der 21. Juni auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nachfolgenden Samstag, dem 22. Juni 2024, zulässig.

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. In jedem Fall muss bereits länger gelagertes Material umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Vorsicht! Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.

Sicherheitsvorkehrungen:

  • – Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • – Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
  • – Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
  • – Mindestabstandsregelungen:
    • o 100 m von Energieversorgungsanlagen
      o 50 m von Gebäuden
      o 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
      o 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen

Für Rückfragen stehen Ihnen die Umwelt- und Abfallberater des AWV Hartberg gerne zu Verfügung: Tel. 03332 / 65456

Hecken schneiden!

Alles grünt und blüht: Die Eigentümer von Hecken an öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwege und Straßen) werden gebeten, die Sträucher so zurückzuschneiden, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr diese Bereiche uneingeschränkt passieren kann.