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Amtstafel

Wiederverleihung von Wasserrechten

Bei der Erteilung von Wasserrechten (z. B. Kläranlagen, Teichanlagen, Wasserentnahmen) ist gem. § 21 Wasserrechtsgesetz (WRG) die Bewilligungsdauer zu befristen. Läuft die Bewilligungsdauer von Wasserrechten ab, besteht die Möglichkeit, für die Wasserberechtigten um Wiederverleihung (Verlängerung) des Wasserrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG anzusuchen. Dabei weist das WRG eine Besonderheit auf, dass nämlich frühestens 5 Jahre, spätestens aber 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer das Ansuchen auf Wiederverleihung des Wasserrechtes gestellt werden muss. Das Wasserrecht ist dann durch die Behörde zu verlängern, wenn nicht öffentliche Interessen dagegensprechen und der Stand der Technik eingehalten wird.

Der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als Wasserrechtsbehörde ist es aufgrund der Fülle der über die Jahrzehnte gewährten Wasserrechte nicht möglich, die Wasserberechtigten vor Ablauf der Frist anzuschreiben. Es liegt in der Verpflichtung der Berechtigten, die Anträge fristgerecht zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft ist jedoch gerne bereit über Anfrage die Bewilligungsdauer in den Bescheiden oder im Wasserbuch auszuheben, sollten Wasserberechtigte den Bewilligungsbescheid nicht archiviert haben: Tel. 03332 / 606

Fischereirechte zu verpachten

Im Zuge der öffentlichen Versteigerung am 1. Juli 2021 konnten die Fischereirechte nachfolgender Abschnitte mangels Interesse bzw. Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen nicht vergeben werden.
Interessenten haben daher weiterhin die Möglichkeit, die Fischereirechte in den angeführten Abschnitten zum erforderlichen Mindestgebot für die Dauer von 10 Jahren zu erwerben:

– Abschnitt 4: Pacht € 250,00 jährlich, indexangepasst
Saifen vom Mausbachauslauf unterhalb des Fußballplatzes bis zur Gegenschwelle des Tosbeckens der Sohlstufe auf Höhe des Hoffeldbrunnens

– Abschnitt 5: Pacht € 200,00 jährlich, indexangepasst
Saifen von der Gegenschwelle des Tosbeckens der Sohlstufe auf Höhe des Hoffeldbrunnens bis zur Hintereggbrücke (Annahof)

– Abschnitt 8: Pacht € 90,00 jährlich, indexangepasst
Dürre Saifen – vom Ursprung bis zur Einmündung in die Saifen

Voraussetzung für die Vergabe ist der gem. § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, i.d.g.F., erforderliche Besitz einer Fischerkarte gem. § 9 leg. cit. für die Dauer von zumindest drei Jahren.
Angebote können schriftlich an die Marktgemeinde Pöllau, Hauptplatz 3, 8225 Pöllau per Post oder per E-Mail an gde@poellau.gv.at unter Nennung des Abschnittes gerichtet werden.
Rückfragen: Sandra Putz, Referat Infrastruktur, Tel. Nr. 03335/2038-600, sandra.putz@poellau.gv.at

Coronatests in Pöllau

Aufgrund der zu geringen Auslastung wird die Teststation der Marktgemeinde Pöllau im Schloss bis auf weiteres geschlossen.

Eine kostenlose Testmöglichkeit im Ort bietet weiterhin die Apotheke Pöllau in ihrem Nebengebäude in der Märzgasse 127. Voranmeldung unter Tel. 0800/220330 oder https://apotheken.oesterreich-testet.at

Für eine steiermarkweite Übersicht über alle Teststandorte (Teststationen, Apotheken, kontrollierte Selbsttests in Gemeinden, Selbsttestungen zuhause mittels QR-Code) klicken Sie auf: https://www.testen.steiermark.at

Vereinheitlichte Parteienverkehrszeiten ab 1. Juli

Die gesamte Verwaltung der Marktgemeinde Pöllau an den beiden Standorten Rathaus und Schulplatz ist ab 1. Juli 2021 zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:

  • – Montag: 8-12 Uhr, 13-17 Uhr
    – Dienstag: 8-12 Uhr
    – Donnerstag: 8-12 Uhr, 13-17 Uhr
    – Freitag: 8-12 Uhr

Der Zutritt zu den Amtsgebäuden ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung während der Parteienverkehrszeiten möglich! Zusätzlich sind die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen einzuhalten.

Bereitschaftsdienst für technische Notfälle: Tel. 0664 1568621

Rasenmähen und andere lärmende Tätigkeiten

Die Marktgemeinde Pöllau ersucht, das Rasenmähen und andere lärmende Tätigkeiten nur zu folgenden Zeiten durchzuführen:

  • Montag bis Freitag: von 7 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr
  • samstags: von 8 bis 12 Uhr und 15 bis 18 Uhr

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Rasenmähen und andere lärmende Tätigkeiten keinesfalls an Sonn- und Feiertagen erfolgen sollen.