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Amtstafel

Tipps zum Hauskauf

Wenn Sie ein Haus in unserer wunderschönen Naturparkgemeinde Pöllau ankaufen wollen, beachten Sie bitte folgende Vorgangsweise:

1. Besuchen Sie uns im Bauamt und informieren Sie sich über das betreffende Wohnobjekt bzgl.
– Vorliegen aller baurechtlichen Bewilligungen und aller Benützungsbewilligungen
– Bekannte Belastungen (Servitute, Leitungsrechte, Lärm, Geruch, Oberflächenwasser, etc.)
– Flächenwidmungsplanausweisung oder Bebauungsplan bzgl. künftiger Um- und Zubauten
– bauliche und gestalterische Vorgaben bzgl. Landschaftsschutz oder Ortsbildschutz, etc.
– öffentliche Verkehrsanbindung, Infrastruktur, Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten;
Die Einsichtnahme in den Bauakt bedingt eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers.
2. Besorgen Sie sich einen Grundbuchsauszug. Dieser gibt Auskunft über Eigentumsverhältnisse, Servitutsrechte, Belastungen, Pfandrechte, etc.
3. Lassen Sie das Objekt von einem Gutachter oder Sachverständigen auf
– den angemessenen Wert
– Mängel und Sanierungsbedarf
– Um- und Zubaumöglichkeiten
– Standort bzw. Lage
– baurechtliche Abstände
beurteilen.
4. Reden Sie vorher mit den Nachbarn. Diese können wertvolle Informationen zu Ihrem geplanten künftigen Traumhaus liefern. Gibt es (nicht augenscheinliche) Gefährdungen durch Hochwasser, Rutschungen, Vermurungen, Lärm, Geruch, etc?
5. Besuchen Sie das Grundstück zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wetterlagen und lassen Sie die Eindrücke auf sich wirken.
6. Lassen Sie sich die Grundgrenzpunkte vom Eigentümer und den Anrainern bestätigen oder lassen Sie die Grenzpunkte neu vermessen. Ideal ist die Eintragung in den Grenzkataster.
7. Rechts- und betriebsrelevante Unterlagen zum Objekt (Pläne, Verträge, Urkunden, Fotos, Betriebsanleitungen, Kontaktadressen, Betriebskostenabrechnungen, etc.) vom Vorbesitzer übergeben lassen.
8. Finanzierung für den Kaufpreis und die Nebenkosten (Makler, Notar, Grundbuch, Finanzamt, etc.) rechtzeitig absichern. Mindestens 30 % Eigenkapital und ein relativ sicherer Job sind Grundvoraussetzungen.
9. Erst wenn Sie sichergestellt haben, dass das Objekt noch immer Ihren Traumvorstellungen entspricht, beauftragen Sie einen befugten Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) mit der Erstellung des Kaufvertrages. Im Vertrag selbst sind die Rechte und Pflichten als Käufer geregelt. Eine Inventarliste des übernommenen Mobiliars sowie der Maschinen und Geräte sollte dem Vertrag angeschlossen werden. Der Übergabezeitpunkt sollte unbedingt fixiert werden.
10. Mit der Unterschrift am Kaufvertrag sollten alle Unklarheiten beseitigt sein. Rückabwicklungen sind mühsam, langwierig – und vor allem teuer!
11. Anzahlungen oder Kaufbeträge sollen möglichst über ein Treuhandkonto erfolgen, sodass ein gesicherter Besitzübergang erfolgen kann.
12. Schließen Sie eine ausgewogene Bündelversicherung für die Zeit ab der Übergabe, um Elementarrisiken, Haftpflichten, Vandalismus, etc. einzuschränken.
Erst mit der grundbücherlichen Durchführung sind Sie bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Das kann allerdings 3-6 Monate dauern.

Lassen Sie sich Zeit – meist ist es eine Entscheidung für ein ganzes Leben.

Ob Zaun oder Stützmauer – Fragen Sie im Bauamt nach

Aufgrund der vielen Anfragen möchten wir auch auf diesem Weg folgende Informationen vermitteln:

Einfriedungen und Zäune
entlang von öffentlichen Gemeindestraßengrundgrenzen sind immer bewilligungspflichtig:
• Bis zu einer Höhe von 1,50 m im Anzeigeverfahren,
• ab 1,50 m im Bewilligungsverfahren;

Sie müssen von der Straßengrenze im Allgemeinen einen Abstand von mind. 2,00 m einhalten. Massive Mauern und Sockel unterliegen strengeren Bestimmungen. Bei Errichtung eines Einfahrtstores muss zwischen der öffentlichen Straße (Asphaltrand) bzw. dem Gehsteigrand und dem Tor ein Mindestabstand von 5,00 m gegeben sein, wenn nicht außerhalb der Einzäunung neben der Einfahrt die Abstellmöglichkeit für mind. 1 PKW gegeben ist (Einfahrt muss immer frei bleiben).

Entlang der Straße dürfen Sträucher oder Gebüsch vor dem Schnitt nicht über die vorgegebene Abstandslinie in die Straße ragen.

Besonders zu beachten ist, dass bei der Errichtung von Zäunen und Bepflanzungen im Bereich von Grundstückseinfahrten keine Sichtbehinderung geschaffen wird, und es darf auch keine Gefährdung der Straßenbenützer entstehen.

Bei Landesstraßen gelten größere Abstände: 5 m bzw. 15 m; hier ist gesondert anzusuchen;

Einfriedungen gegenüber Nachbarn bzw. entlang von Nachbargrundgrenzen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei, jedoch mitteilungspflichtig. Ab einer Höhe von 1,50 m bewilligungspflichtig.

Bei der Errichtung von lebenden Zäunen ist zu berücksichtigen, dass das Schneiden der Sträucher auf Nachbarseite noch auf eigenem Grund erfolgen kann.
Was soll verwendet werden?
 nur einheimische Pflanzen bzw. Sträucher
 keine feuerbrandgefährdeten Ziergehölze

Stützmauern

sind bis 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände prinzipiell nur mitteilungspflichtig. Bei damit verbundenen Geländeaufschüttungen im Bauland oder daran angrenzende Grundstücke sind diese jedoch bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig.
Stützmauern über 0,5 m bis 1,50 sind anzeigepflichtig.
Im Freiland dürfen Stützmauern generell nicht höher als 0,5 m über dem natürlichen Gelände errichtet werden, ausgenommen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bzw. bei Gefahrensicherungsmaßnahmen.

Geländeveränderungen

sind generell bewilligungspflichtig:
Im Bauland oder angrenzend  Antrag bei Gemeinde
Im Freiland  Antrag bei Bezirkshauptmannschaft um naturschutzrechtliche Bewilligung

Zu berücksichtigen sind ev. auch die Auflagen im Wortlaut zu einem Bebauungsplan bzw. das Räumliche Leitbild.

Neben dem Bauamt sind bei einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes zusätzlich zuständig:

1. Natur- und Landschaftsschutzbehörde (Baubezirksleitung Oststeiermark) im Freiland

2. Ortsbildsachverständiger innerhalb der Schutzzone im Marktbereich

Die Baubehörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger und nicht bewilligter bauliche Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Übersicht:

Das Steiermärkische Baugesetz kann hier natürlich nur auszugsweise wiedergegeben werden. Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau.

Ressourcen im Land behalten

Jedes Jahr ein neues Handy, ein schnellerer Laptop und eine hippe Digi-Cam: Unser Konsumverhalten lässt die weltweiten Müllberge wachsen. Ausgediente Elektrogeräte sind jedoch viel zu schade für den Abfall, denn sie enthalten wertvolle Rohstoffe, die verwertbar sind. Rund 180.000 Tonnen Elektrogeräte werden in Österreich jährlich in Umlauf gebracht. Doch nur rund 80.000 Tonnen ausgedienter Elektrogeräte werden bei den offiziellen Sammelstellen einer fachgerechten Entsorgung zugeführt. Der Rest landet im Keller, im Restmüll oder in den Autos von Altstoffsammlern, die damit wertvolle Rohstoffe ins Ausland bringen.

Im Gegensatz zu anderen Ländern haben wir in Österreich Umweltstandards, die zu den besten der Welt zählen. Behalten wir doch unsere Ressourcen im Land, wo sie optimal wiederverwendet oder umweltgerecht verwertet werden. Ressourcenknappheit und Klimawandel sollten uns eine Warnung und ein Ansporn sein, achtsam mit unseren vorhandenen Rohstoffen und der Umwelt umzugehen. Gemeinsam können wir eine lebenswerte Zukunft gestalten. Der Weg zur Sammelstelle im ASZ ist ein einfacher Schritt in die richtige Richtung!

Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie in den Abfallsammelzentren, auf www.elektro-ade.at oder beim Abfallwirtschaftsverband Hartberg: Tel. 03332 65456

Öffentliches Wassergut

Was ist Öffentliches Wassergut?

Als Öffentliches Wassergut (ÖWG) werden Grundstücke bezeichnet, die in Verbindung zu einem Gewässer stehen und sich im Eigentum der Republik Österreich befinden. Verwaltet werden sie vom Land Steiermark in Zusammenarbeit mit den Baubezirksleitungen.

Die Flächen des ÖWG sind bedeutende Naturräume, die auch dem Menschen als Erholungs- und Freizeitraum zur Verfügung stehen können. Sie sind auch unverzichtbar als Hochwasserabflussbereiche und Überflutungsflächen. Daher liegt es im öffentlichen Interesse und somit im Interesse aller, diese Flächen zu schützen bzw. verantwortungsvoll zu nutzen.

Das Öffentliche Wassergut ist allgemeines Gut und kann unter Beachtung der Widmungszwecke und im Rahmen des Gemeingebrauches von allen genutzt werden.

Was ist nicht erlaubt?

Ablagerungen z. B. von Müll oder Holz oder das Entsorgen von Grünschnitt sind ausnahmslos untersagt und gesetzlich verboten. Nicht erlaubt ist das eigenmächtige Entfernen von Bäumen. Das Errichten von diversen Bauten ist ebenso nicht erlaubt, gesetzliche Bauabstände sind einzuhalten. Stauanlagen, Ufersicherungen und dergleichen müssen vorher genehmigt werden. Pflanzen, Steine, Sand, Schotter oder Wasser dürfen nur ohne die Verwendung von besonderen Vorrichtungen entnommen werden. Jegliche Einleitungen müssen vorher bewilligt werden. Für das Fischen im öffentlichen Gewässer benötigt man das Fischereirecht.

Nähere Informationen zur Nutzung des Öffentlichen Wassergutes gibt es in der Broschüre „Öffentliches Wassergut in der Steiermark“, zum Download erhältlich unter www.wasserwirtschaft.steiermark.at.

Sozialförderung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pöllau hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2018 einstimmig die Einführung einer haushaltsbezogenen Sozialförderung ab 1. Jänner 2019 beschlossen:

Der Gemeinderat hat die rechtliche Verpflichtung, innerhalb der aktuellen Funktionsperiode im neuen Gemeindegebiet einheitliche Abgabenverordnungen zu beschließen, um dem Gebot der Gleichheit sämtlicher Abgabepflichtigen Genüge zu tun. Im Rahmen dieser Bearbeitung wurde auch die finanzielle Belastung der Haushalte erkannt und versucht, sozial Schwächeren eine Unterstützung zu gewähren. Die Höhe der Förderung liegt bei maximal € 50,-.

Höhe der Förderung für Haushalte mit gemeindeeigenen
– Wasseranschluss: € 30,-
– Kanalanschluss: € 20,-
– Wasser- und Kanalanschluss: € 50,-

Ansuchen Sozialförderung

Bundesförderungen für erneuerbare Energien

Neben dem Land Steiermark hat nun auch der Bund seine Förderungen für erneuerbare Energien veröffentlicht. Gefördert werden Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen, Holzheizungen sowie thermische Sanierungen.

Photovoltaikanlagen werden bis 5 kWp mit max. € 275/kWp gefördert.

Thermische Solaranlagen ab einer Fläche von 4 m² werden mit max. € 700 gefördert. Das Wohnhaus muss älter als 15 Jahre alt sein.

Auch die Heizungsumstellung wird gefördert: Stückholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen werden in Kombination mit einer thermischen Sanierungsmaßnahme mit max. € 5.000 gefördert. Ohne einer thermischen Sanierung werden Pellets- und Hackschnitzelheizungen mit max. € 2.000 gefördert.

Thermische Sanierungen werden vom Bund im Rahmen vom Sanierungsscheck 2018 mit max. € 7.000 gefördert.

Die Einreichung für alle Bundesförderungen erfolgt online auf www.klimafonds.gv.at. Eine Kombination mit den Direktförderungen vom Land Steiermark ist möglich. Gerne steht die Lokale Energieagentur – LEA für weitere Fragen unter office@lea.at bzw. unter der Telefonnummer 03152/8575-500 zur Verfügung.