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Amtstafel

Wer oder was ist ein Bauführer?

Der Bauherr muss für sein Bauvorhaben eine befugte Firma namhaft machen. Dieser sogenannte Bauführer muss

  1. die gewerbliche Berechtigung für entsprechende Bauausführungen besitzen (Baumeister, Zimmermeister für Holzbauten, Techniker, etc.)
  2. den Baubeginn im Bauamt melden.
  3. Plan und Baubeschreibung im Bauamt unterschreiben
  4. die Verantwortung für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage übernehmen

Ohne Bauführerstempel kann keine Benützungsbewilligung erteilt werden und ein allenfalls begonnenes Bauvorhaben ist einzustellen bzw. zu beseitigen, da es keinen rechtmäßigen Bestand darstellt.

Bei Durchsicht der Bauakten wird immer wieder festgestellt, dass kein Bauführerstempel vorhanden ist. Es ergeht die dringende Bitte alle Bauherren, ihre Baupläne und Baubeschreibungen zu kontrollieren. Spätestens vor Benützung des Vorhabens wird der Bauführerstempel kontrolliert! Dann kann es aber auch schon zu spät sein (Firma existiert nicht mehr oder verweigert die Namhaftmachung, etc.).

Bewilligungspflicht bei Abbruch beachten

Der Abbruch bzw. das Abtragen von Gebäuden oder baulichen Anlagen ist bewilligungspflichtig bzw. mitteilungspflichtig und seit 01.01.2016 mit der Recycling-Baustoffverordnung gesetzlich neu geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Stoffe, die beim Rückbau (Abbruch, Abtrag) oder Bodenaushub auftreten, als Abfall zu betrachten sind. Als Abfallbesitzer ist der Bauherr vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. So ist er beispielsweise nach dem Abfallwirtschaftsgesetz dazu verpflichtet, alle anfallenden Abfälle einem dafür befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler nachweislich zu übergeben.

In der Praxis werden diese Verpflichtungen oft Professionisten, wie z.B. dem Bau- oder Abbruchunternehmen im Rahmen der Auftragserteilung übertragen.

Die Vorgaben für die Verwertung und Beseitigung von Baurestmassen bzw. Bodenaushub sind umfassend und sollten wie folgt beachtet werden:

  1. Der Eigentümer holt sich vom Bauamt die Erstinformation. Hier wird die weitere Vorgangsweise besprochen.
  2. Je nach Umfang der Arbeiten sind von einem befugten Planer bzw. entsprechenden Professionisten die Einreichunterlagen zu erstellen.
  3. Erst ab Rechtskraft des Bescheides bzw. Einlangen der Mitteilung darf mit dem Abbruch bzw. Rückbau begonnen werden.
  4. Die sortenreine Trennung ist zu dokumentieren (Fotos, Entsorgungsnachweis, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) und 7 Jahre aufzubewahren.
  5. Ein ev. zu zahlender Altlastenbeitrag (ALSAG) ist mit dem Entsorger abklären.

Weiterführende Informationen werden im Bauamt gerne ausgegeben bzw. sind im Internet wie folgt abrufbar:

www.baurestmassen.steiermark.at

www.abfallwirtschaft.steiermark.at

Tipp: Das Bauamt als Drehscheibe für Aushubmaterial: Anbieter und Nachfragende können direkt im Bauamt Pöllau ihr Angebot bzw. ihren Bedarf kostenfrei bekanntgeben.

Jedoch ist jeder geplante Aushub bzw. jede geplante Anschüttung vorher dem Bauamt entsprechend mitzuteilen!