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Amtstafel

Heizverbot bei fehlender Verbrennungsluftzufuhr

Jede Feuerstätte benötigt für eine optimale und wirtschaftliche Verbrennung ausreichend Luft (Verbrennungsluft).

Die verbrauchte Luft verlässt durch die Abgasanlage die Wohnung und die notwendige Verbrennungsluft strömt durch Mauerritzen, Fenster- und Türschlitze nach. Der optimale und gefahrlose Abzug der Abgase ist somit gewährleistet (der sogenannte „Rauchfangzug“ ist möglich).

Veränderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzufuhr deutlich verschlechtern:

  • █ Einbau oder Abdichtung neuer Türen oder Fenster
  • █ Wärmedämmung der Außenwand
  • █ Änderung von Lüftungsquerschnitten
  • █ Austausch oder Neuinstallation von Feuerstätten
  • █ Einbau von Luft absaugenden Einrichtungen (Dunstabzüge, WC-Ventilatoren, Staubsauganlagen, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftungen, etc.)

 

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, im Rahmen des „4-Pascal-Testes“ die notwendige Verbrennungsluft-Zufuhr zu überprüfen. Bei negativem Messergebnis muss die Gemeinde als Baubehörde ein Heizverbot erlassen.

 

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Ursachen:

 

  1. Raumverbundproblem: Der 4-Pascal-Grenzwert wird generell nicht erreicht. Dazu gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten:

 

  • ╬ Einbau eines Raumverbund-Bauteiles (z.B. Lüftungsgitter Küche-Vorraum, etc.)
  • ╬ Herstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Kontrollierte Fensterlüftung (z.B. robatherm – Fensterlüftung, im Kunststoffkasten werden Nylonfäden druckgesteuert)

 

–> Neuerliche Messung durch Rauchfangkehrer notwendig;

 

 

  1. Bei Dunstabzugbetrieb wird der 4-Pascal-Grenzwert nicht erreicht:

 

  • ╬ Erstellung eines Außenluftanschlusses (nur bei dafür geeigneten Feuerstätten)
  • ╬ Einbau eines Druckwächters bei Dunstabzug
  • ╬ Einbau eines Betriebszwischenschalters für den Dunstabzug, damit dieser nur bei gekipptem Fenster den Betrieb freigibt.

 

–> Erklärung des Eigentümers über den Einbau einer geeigneten Maßnahme an das Bauamt;

 

Weitere Infos erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern des Bauamtes der Marktgemeindeamtes Pöllau, 8225 Schulplatz 48 (ehemalige Schlossparkschule) während der Parteienverkehrszeiten:

Änderung der Ökoförderung für Photovoltaikanlagen

Derzeit werden Photovoltaikanlagen vom Land Steiermark nicht gefördert. Dadurch haben manche Errichter von PV-Anlagen auch keine Gemeindeförderung erhalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.04.18 einstimmig beschlossen, dass trotz fehlender Landes- oder Bundesförderung eine Gemeindeförderung in Höhe von € 100,- pro kWP, max. jedoch € 500,- an Förderung ausbezahlt werden. In solchen Fällen entfällt der Sockelbetrag in Höhe von € 200,-. Die übrigen Fördervoraussetzungen müssen eingehalten werden. Die geänderten Richtlinien treten rückwirkend mit 01.01.2018 in Kraft.

 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Bauamtes gerne zur Verfügung.

Zentrale Anlaufstelle für Mindestsicherung im Bezirk

Seit Anfang Februar wird im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld das Pilotprojekt „Beratungs- und Betreuungsangebot Mindestsicherung – Armutsprävention“ umgesetzt. Es bietet individuelle Beratung und Unterstützung für Menschen, die Mindestsicherung beziehen oder Hilfe zur Überwindung einer aktuellen sozialen Notlage suchen.

Was umfasst das Beratungs- und Betreuungsangebot?
Mit dem Pilotprojekt setzt das Land Steiermark den § 12 Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes (StMSG) um und stellt Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung, die
– zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen,
– zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung,
– zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder
– Vermittelbarkeit der Hilfe suchenden Person erforderlich sind.

Primär geht darum, auf Hilfe angewiesene Menschen dabei zu unterstützen, belastende finanzielle und soziale Notlagen zu überwinden. Ziel ist die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

Für wen ist das Angebot gedacht?
Zielgruppe sind Personen, die bereits die Bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen und solche, die sich in einer aktuellen Notlage befinden und dadurch potentielle Bezieher sind. Das Angebot ist kostenlos und freiwillig.

Sprechstunden
im Alten LKH jeden Donnerstag von 9 bis 11 Uhr sowie nach tel. Terminvereinbarung

Kontakt
Mag. (FH) Stefanie Gmoser: Tel. 0676 866660600
Mag. (FH) Edith Waron: Tel. 0676 866660603
Sozialzentrum (Altes LKH)
Rotkreuzplatz 1
8230 Hartberg

Stefanie Gmoser und Edith Waron (von links) bieten individuelle Beratung und Unterstützung.

Für alle Informationen im Detail hier klicken.

 

 

Mit Handy-Signatur flexibel

Wer eine Handy-Signatur hat, kann von zuhause oder unterwegs aus bequem und minutenschnell erledigen, wofür andere mitunter lästige Wartezeiten in Kauf nehmen müssen: nämlich die Abgabe einer Unterstützungserklärung für ein Volksbegehren.

Denn da bei Unterstützungserklärungen für Volksbegehren nunmehr auf das Zentrale Wählerregister zugegriffen werden muss, kam es österreichweit immer wieder zu Wartezeiten in den Ämtern.

Doch nicht nur Volksbegehren können mit der Handy-Signatur unterstützt werden: Es handelt sich dabei um eine rechtsgültige elektronische Unterschrift für Bürgerinnen und Bürger im Internet. Die Handy-Signatur ist der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt. Dabei dient das Mobiltelefon als virtueller Ausweis. Die Aktivierung und Verwendung der Handy-Signatur ist kostenlos. Die Handy-Signatur erlaubt einen einfachen Einstieg in zahlreiche Internetdienste von Verwaltung und Wirtschaft. Dies sind neben der Eintragung bei Volksbegehren beispielsweise:

  • – Online-Amtswege (FinanzOnline, Versicherungsdatenabfrage, Pensionskonto)
  • – Elektronisches Postamt: (Behörden-)Post wird sicher elektronisch zugestellt
  • – PDF signieren
  • – Datentresor

Die Aktivierung der Handy-Signatur ist einfach, kostenlos und unbürokratisch. Derzeit haben in Österreich mehr als 900.000 Personen die Handy-Signatur aktiviert. Grundsätzlich benötigt wird dafür ein Handy, das SMS empfangen kann und eine österreichische oder deutsche SIM-Karte enthält (auch Wertkartentelefone).

 

Zur Aktivierung gibt es mehre Möglichkeiten, beispielsweise:

Persönliche Aktivierung in einer der Registrierungsstellen (z.B. in den Hartberger Außenstellen der Gebietskrankenkasse und der Wirtschaftskammer) Mitzubringen: Handy sowie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein

Dauer: wenige Minuten
Voranmeldung erforderlich

Online-Aktivierung über FinanzOnline Voraussetzung: FinanzOnline-Zugang
Dauer: einige Tage Wartezeit auf Bestätigungs-RSa-Brief
Online-Aktivierung mit bestehender Bürgerkarte Voraussetzung: aktivierte Bürgerkarte (z.B. e-card als Bürgerkarte)
Dauer: wenige Minuten

 

Ausführliche Informationen zur Hand-Signatur gibt’s auf www.help.gv.at und unter www.buergerkarte.at.

Handysignatur

Zentrale Anlaufstelle für Pflege im Bezirk

Im Rahmen eines Pilotprojektes des Landes wurde in drei Bezirken in der Steiermark, darunter im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld, die „Pflegedrehscheibe“ eingerichtet. Nach einer Einschulungsphase haben die Mitarbeiterinnen nun ihre Tätigkeit in den Bezirken aufgenommen.

Wir werden immer älter und damit verbunden steigt der Pflege- und Betreuungsbedarf. Die Pflegedrehscheibe bietet als eine zentrale unabhängige Anlaufstelle eine umfassende Information und Beratung für ältere pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen an. Damit soll gewährleistet werden, dass stets jene Hilfe erreicht wird, die nach den persönlichen Bedürfnissen hin erforderlich und zweckmäßig ist. Neben der Pflege und Betreuung der zu pflegenden Menschen nimmt die Unterstützung der Pflegepersonen einen wichtigen Stellenwert ein.

Die diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester Theresia Gruber koordiniert das neue Informations- und Beratungsangebot im Bezirk. Wenn notwendig, werden auch Hausbesuche durchgeführt. Terminvereinbarungen werden empfohlen.

Kontakt
Pflegedrehscheibe Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Theresia Gruber
Sozialzentrum (Altes LKH)
Rotkreuzplatz 1
8230 Hartberg
Tel. 03332 606 521, Mobil 0676 866660604
pflegedrehscheibe-hf@stmk.gv.at

Neue Kehrordnung

Mehr Schutz und Sicherheit für die Bevölkerung durch die wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfung bei bestehenden Abgasanlagen bzw. Rauchfänge durch den Rauchfangkehrer. Das Ziel ist, Kohlenmonoxid- und Brandgefahr zu reduzieren.

Mit Anfang 2018 ist die neue Steiermärkische Kehrordnung in Kraft getreten. Damit soll der sichere Betrieb von Öl-, Gas- und Holzheizungen gewährleistet werden. Der Rauchfangkehrer muss künftig in regelmäßigen Abständen auch die Betriebsdichtheit von benutzten Abgasanlagen, zum Beispiel Kaminen überprüfen. Laut Schätzung von Experten sind ein erheblicher Teil der Abgasanlagen bei älteren Häusern schadhaft – man geht hier von 10 bis 30 Prozent aus. Der Rauchfangkehrer, als gesetzlich Beauftragter dieser sicherheitsrelevanten Maßnahmen, muss bei Gefahr in Verzug auch ein sofortiges Heizverbot aussprechen.

Der Gesetzgeber hat die öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer beauftragt, die Betriebsdichtheitsprüfung von Kaminen wiederkehrend – je nach Art die Betriebsart – alle 5 bis 10 Jahre durchzuführen. Bei dieser Überprüfung wird die Abgasanlage verschlossen und Überdruck aufgebaut. Geht eine gewisse Menge an Luft verloren, so ist die Abgasanlage undicht und muss saniert werden. Im schlimmsten Fall kann es bei undichten Abgasanlagen zum Brand oder sogar zu tödlichen Kohlenmonoxidvergiftungen kommen, immer wieder hört und liest man davon in den Medien, vor allem zu Beginn der kalten Jahreszeit.

Neben der Dichtheit des Kamins muss der Rauchfangkehrer auch überprüfen, ob ausreichend Luft für die Verbrennung vorhanden ist. Vor allem nach umfassenden Sanierungen an Fenstern, Türen und Fassaden sind Häuser oft so dicht, dass zu wenig Verbrennungsluft nachströmen kann.

Auch die mittlerweile vorgeschriebene Überprüfung der Heizungsanlagen auf effizienten Betrieb dient einerseits dem Umweltschutz und andererseits der eigenen Sicherheit.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung:

Der Nachbar im Baurecht

Nachbarschaftskonflikte sind langwierig und teuer. Im schlimmsten Fall können diese soweit ausarten, dass Gesundheit und Leben auf dem Spiel stehen. Das Steiermärkische Baugesetz hat dazu subjektiv-öffentliche Rechte für den Nachbarn aufgezählt. Das Anerkennen dieser Rechte und Pflichten ist Grundlage für einen respektvollen Umgang mit den Menschen in der Nachbarschaft.

Nach Möglichkeit sollten Bauvorhaben schon im Vorfeld mit den Nachbarn abgesprochen werden, um Missverständnisse und unberechtigte Sorgen abzuklären. Spätestens bei der Bauverhandlung bzw. vor der Baufreistellung wird die Einhaltung der Nachbarrechte geprüft.

Andererseits hat der Nachbar auch das Recht des Bauwerbers auf Genehmigung seiner Bauvorhaben – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – zu respektieren.

Der Bürgermeister als unparteiische Baubehörde erster Instanz ist ein „Garant für die Einhaltung der Baugesetze und Normen“. Verletzungen seiner Amtspflicht werden strafrechtlich geahndet. Aufgrund dieser neutralen Position auf Basis der gesetzlichen Vorgaben ergibt sich, dass auch negative baurechtliche Entscheidungen von Seiten der Baubehörde ergehen müssen.

In jedem Fall stehen die Bauamtsmitarbeiter für weiterführende Informationen gerne zur Verfügung: