Vor Benützung des Neu- oder Umbaus Bauamt kontaktieren
Der Bauherr hat die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde mitzuteilen und grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheinigung des Bauführers oder Befugten gem. §38, Abs.2 Stmk.Baugesetz über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung (damit entfällt die Endbeschau)
- Bauführerstempel auf Bauplan und Baubeschreibung
- Überprüfungsbefund des Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsgem. Ausführung der Rauchfänge
- Überprüfungsbefund eines befugten Elektrounternehmens über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen
- Dichtheitsbescheinigung für Hauskanalleitungen
Sollte die Bescheinigung des Bauführers gem. § 38,Abs.2, Stmk. Baugesetz, fehlen, gibt die Gemeinde den Termin für die Endbeschau bekannt.
Bei der Endbeschau wird durch den jeweiligen bautechnischen Sachverständigen die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung und der baurechtlichen Vorschriften überprüft. Die Pläne und Baubeschreibung müssen jedoch vom Bauführer abgestempelt sein. Aufgrund der Endbeschau erstellt die Gemeinde bescheidmäßig die Benützungsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen.